Es muss drin sein, was drauf steht
Ein Früchtetee darf neu nicht mit Bildern von Obstsorten und Vanille werben, wenn weder die Früchte noch Aromen im Tee enthalten sind. Das folgt aus einem Urteil des EU-Gerichtshofs zu einem Früchtetee der Firma Teekanne.
Die Verpackung eines Lebensmittels darf Konsumenten nicht in die Irre führen, indem sie den Eindruck erweckt, dass eine Zutat vorhanden sei, die tatsächlich fehlt. So urteilte der EU-Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag in Luxemburg.
Dem voraus ging eine Klage der deutschen Konsumentenorganisation Verbraucherzentrale Bundesverband gegen den Hersteller Teekanne, weil dieser die Packung des Früchtetees „Felix Himbeer-Vanille Abenteuer“ mit Bildern von Himbeeren und Vanilleblüten zeigte, obwohl der Tee weder Himbeeren noch natürliche Aromen davon enthielt.
Auf der Packung stand: „Nur natürliche Zutaten“. Enthalten waren aber lediglich „natürliche Aromen mit Himbeer- und Vanillegeschmack“. Diese werden laut den Konsumentenschützern aus Rohstoffen wie Holzspänen gewonnen.
Werbung darf nicht in die Irre führen
Gemäss EU-Richtlinie darf die Etikettierung Konsument jedoch nicht über die Zusammensetzung eines Produkts in die Irre führen.
In Deutschland beschäftigte Teekanne bereits mehrere Gerichte. Zunächst hatte das Landgericht Düsseldorf den Konsumentenschützern recht gegeben, doch in zweiter Instanz gewann Teekanne.
Der Bundesgerichtshof (BGH) bat schliesslich den EU-Gerichtshof um Auslegung europäischen Rechts. Der BGH machte zwar klar, dass die Aufmachung seiner Ansicht nach suggeriert, dass Himbeeren oder Vanille oder Aromen von diesen in dem Tee seien. Zu klären war nur noch die Frage, ob die Zutatenliste ausreicht, um einen falschen Eindruck zu korrigieren.
Das verneinte der EU-Gerichtshof: Seiner Ansicht nach reicht es nicht, dass die Zutatenliste alle Bestandteile richtig nennt. Nun muss sich der BGH nochmals über den Fall beugen.