Neue Kennzeichnungspflicht für Allergene, Analogkäse & Co.
Ab dem 13. Dezember 2014 gelten EU-weit neue Vorschriften zur Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln. Doch was gehört aufs Etikett und wie nützt es den Konsumenten?
Seit Ende 2011 gilt die europaweite Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV). Ihr Ziel ist mehr Klarheit über die Inhaltsstoffe und Nährwerte von Lebensmitteln zu schaffen. In 10 Tagen läuft die Frist aus, bis zu der die Hersteller die neue Richtlinie umsetzen müssen.
Mehr Klarheit bei der Lebensmittelkennzeichnung
Die neue Kennzeichnungspflicht verlangt, dass künftig alle Zutaten, die Allergien auslösen können, gekennzeichnet werden müssen. Bei unverpackten Lebensmitteln wie Backwaren oder Wurst muss entweder eine schriftliche Information zu jedem Produkt vorhanden sein oder das Verkaufspersonal muss Auskunft über die Inhaltsstoffe geben können. Bislang galt die Kennzeichnungspflicht nur für fertig verpackte Waren.
Darüber hinaus müssen Hersteller kenntlich machen, wenn ihre Lebensmittel künstliche oder minderwertige Ersatzstoffe enthalten. Bei sogenanntem "Klebefleisch" etwa muss der Vermerk "aus Fleischstücken zusammengefügt" ersichtlich sein. Entsprechende Vermerke müssen unter anderem auch Waren tragen, in denen künstliches Vanillin anstelle echter Vanille oder Analogkäse statt echtem Käse verwendet wurden.
Auch beim Online-Handel mit Lebensmitteln gilt die Neuregelung. So müssen den Konsumenten künftig, bevor er den Online-Kauf abschließt, sämtliche Informationen zu den Inhaltsstoffen zur Verfügung gestellt werden. Dazu gehören u.a. die Zutatenliste, Verwendung allergieerregender Stoffe, Nettofüllmenge und Herstelleranschrift. Ausgenommen ist das Mindesthaltbarkeitsdatum.
Pflichtangaben auf Etiketten von Lebensmitteln:
- Bezeichnung des Lebensmittels
- Auflistung aller Zutaten mit den jeweiligen Mengen
- Stoffe, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen können
- Nettofüllmenge
- Mindesthaltbarkeit- oder Verbrauchsdatum
- ggf. Anweisung für besondere Aufbewahrung
- Name und Anschrift des Unternehmens
- Herkunftsort
- wenn nötig eine Gebrauchsanweisung
- für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Vol. % die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts
- Nährwertangaben, d. h. Brennwert und Angaben zu sechs Nährstoffen (Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß, Salz)
- Aromen müssen nur detailliert ausgewiesen werden, wenn sie die Gesundheit beeiträchtigen könnten.
Warum die neue EU-Verordnung erlassen wurde
Die Zahl der Allergiker steigt seit einigen Jahren ständig an. Etwa ein Drittel der EU-Bevölkerung leidet mittlerweile in unterschiedlichem Maß an Allergien. Die Betroffenen reagieren auf Pollen, Staub oder bestimmte Stoffe im Essen. Ohne die Deklaration auf den Lebensmitteln ist es für betroffene Menschen schwer, einen unbeschwerten Alltag zu organisieren.
Welche Stoffe künftig ausgewiesen werden müssen
Die Verordnung sieht 14 Stoffgruppen vor, die ausgewiesen werden müssen: glutenhaltiges Getreide, Krebstiere, Eier, Fische, Erdnüsse, Sojabohnen, Milch, Schalenfrüchte, Sellerie, Senf, Sesam, Schwefeldioxid und Sulphite in Konzentration von mehr als 10mg/kg, Lupinen, Weichtiere.
Einschätzung aus Sicht der Verbraucherzentrale
Durch die LMIV wird sich die Kennzeichnung in einigen Punkten verbessern. Viele aus Sicht der Verbraucherzentrale ungünstige Regelungen bleiben aber nach wie vor bestehen. Und oftmals sind auch neue Vorschriften für Konsumenten noch nicht optimal gestaltet:
- Eine konsumentenfreundliche Ampelkennzeichnung wird es nach wie vor nicht geben. Konsumenten können auch zukünftig nicht auf einen Blick erkennen, ob der Gehalt an Fett, Zucker oder Salz hoch, mittel oder niedrig zu bewerten ist. Gut, dass Codecheck die Ampelkennzeichnung standardmäßig anzeigt.
- Die vorgeschriebene minimale Schriftgröße ist für viele Käufer nach wie vor zu klein.
- Bei loser Ware ist ein Zutatenverzeichnis weiterhin nicht verpflichtend.
- Auf welchen Lebensmitteln die Angabe des Ursprungslandes und des Herkunftsortes verpflichtend wird und wie diese Kennzeichnung erfolgen wird, ist noch unklar.
- Imitate werden auch zukünftig nicht auf den ersten Blick erkennbar sein, denn die klare Bezeichnung „Imitat“ muss nicht auf der Verpackung stehen.
- Ausnahmen für alkoholhaltige Getränke bleiben weiterhin bestehen. Ab einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent ist weder ein Zutatenverzeichnis noch die Nährwertkennzeichnung verpflichtend.
- Allgemeine Klassenbezeichnungen wie „Gewürze“ und „Kräutermischung“ sind im Zutatenverzeichnis nach wie vor zulässig, so dass Käufer die Zutaten nicht genau erfahren.
- Auch die langen Übergangsfristen – bei der Nährwertkennzeichnung bis Ende 2016 – sind nicht konsumentenfreundlich.