Inhaltsstoffe
*Aufgrund zeitlicher Verzögerungen und Tippfehlern kann nicht garantiert werden, dass die auf dieser Seite publizierten Zutaten bzw. Nährwerte mit den Informationen auf der Etikette des Produktes übereinstimmen. Relevant sind nur die Angaben auf der Etikette des Produktes. Im Fall von Unsicherheiten können Sie uns gerne kontaktieren.
Labels & Gütesiegel
Austria Bio Garantie
nicht bewertet
Mehr lesenV-Label vegan
Ohne Gentechnik
Labels und Gütesiegel
Beschreibung
Die Austria Bio Garantie ist eine
zugelassene Kontrollstelle für
biologisch produzierte Produkte.
Geprüfte Bio-Produkte tragen den
Kontrollstellencode der Austria Bio
Garantie: AT-BIO-301 (alt AT-N-01-BIO).
Bereich
Ökologie, Tierwohl
Produkte
Lebensmittel
Kriterien
Überprüft wird die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen
gemäß den EU-Bio-Verordnungen und dem ÖLK A8.
Kontrolle
Die Austria Bio Garantie prüft gemäß den EU-Bio-Verordnungen mindestens einmal pro Jahr. Darüber hinaus werden noch zusätzliche Stichproben durchgeführt. Der Prüfbericht liegt bei der Austria Bio Garantie und dem kontrollierten Unternehmen auf. Die Austria Bio Garantie selbst wird durch das BMWFJ kontrolliert.
Webseite
Labels und Gütesiegel
Frühere Namen
V-Label (vegan)
Beschreibung
Essen und Trinken
Bereich
Tierwohl, Gesundheit
Produkte
Fleischfreie Lebensmittel
Kriterien
Labelgeber
Das V-Label wurde als Bildsymbol erstmals auf einem Kongress der Europäischen Vegetarier-Union (EVU) 1985 vorgestellt. Sie ist Inhaberin der Markenrechte am V-Label. Die EVU ist eine Dachorganisation der vegetarischen Organisationen Europas. Das Ziel der EVU ist, die Zusammenarbeit der europäischen vegetarischen Organisationen zu fördern und die Öffentlichkeit zu informieren.
Die schweizerische V-Label GmbH koordiniert die Einführung für die Kennzeichnung von Produkten und Dienstleistungen. Vergeben wird das Label in Deutschland vom Vegetarierbund Deutschland e. V. (VEBU).
Labelziele
Das seit 1996 vergebene Label hat zum Ziel, vegane Produkte, nicht nur aus dem Lebensmittelbereich, für den Verbraucher kenntlich zu machen und dadurch die Umsetzung einer veganen Lebensweise zu erleichtern.
Labelvergabe
Hersteller, die ihre Produkte mit dem Europäischen V-Label kennzeichnen lassen wollen, müssen sich an die zuständige vegetarische Organisation ihres Landes wenden. In Deutschland ist das der Vegetarierbund Deutschland e. V. (VEBU).
Der Hersteller muss alle Zutaten offen legen und die Produktionsstätte bei Bedarf zur Prüfung zugänglich machen. Sobald ein Produkt das Label tragen darf, ist der Hersteller verpflichtet, jede Änderung der Zutaten oder Deklaration des Produktes der zuständigen vegetarischen Organisation zu melden.
Zu den Kriterien der veganen Variante des Labels gehört, dass die Produkte die folgenden Zutaten oder Verarbeitungshilfsstoffe nicht enthalten: Es dürfen bei allen Produktions- und Verarbeitungsstufen keine Zutaten (einschließlich Zusatzstoffe, Trägerstoffe, Aromen und Enzyme) oder Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden, die tierischen Ursprungs sind. Produkte, die als GVO (enthält gentechnisch veränderte Organismen) deklariert werden müssen, können das Label nicht erhalten. Ein Eintrag tierischer Stoffe ist bis zu einem Richtwert von 0,1 Prozent zulässig. Die Überschreitung des Wertes führt nicht zwangsläufig zum Ausschluss einer Auslobung als vegetarisch, sofern hinreichende Vorkehrungen getroffen wurden, um den Wert zu unterschreiten.
Die Prüfung, ob die Vergabekriterien eingehalten werden, erfolgt auf Grundlage einer Selbstauskunft des Labelnehmers. Der VEBU prüft diese und schätzt das Risiko für Kriterienverletzungen ein. Je nach Einschätzung des Risikos kontrolliert ein unabhängiger Zertifizierer. Unternehmen, welche bereits ein System zur Trennung von veganen und nichveganen Produktionslinien treffen, haben ein geringes Risiko, andere ein höheres. Ein hohes Risiko führt zu einer Vor-Ort-Kontrolle vor der Vergabe des Labels. Bei einem mittleren Risiko wird innerhalb der ersten zwölf Monate nach Labelvergabe ein Audit durchgeführt. Besteht ein geringeres Risiko, findet maximal ein Audit pro Produktionsstätte innerhalb von drei Jahren statt.
Bei Bedarf werden Stichproben des Produktes in einem Labor untersucht. Bei Verstößen gegen die Vergabekriterien muss innerhalb einer dreimonatigen Frist nachgebessert werden, sonst wird das Label entzogen.
Kommentar
Es handelt sich um ein Label, das wesentlich zu Verbesserungen für Verbraucher führt, die sich vegan ernähren wollen.
Die Kriterien für die Vergabe des Labels werden vom Labelgeber unter Einbezug unabhängiger Institutionen entwickelt, der Vergabeprozess ist transparent. Umfassende, und von der Risikoeinschätzung des Labelgebers abhängige, regelmäßige und unabhängige Kontrollen machen das Label glaubwürdig.
Verstößt ein Labelnehmer gegen die Vergabekriterien des Labels, so wird eine Frist zur Nachbesserung gewährt, beziehungsweise Sanktionen verhängt. Verbraucher können alle wichtigen Informationen zum Label kostenlos abrufen.
Webseite
Labels und Gütesiegel
Beschreibung
Essen und Trinken
Bereich
Ökologie, Gesundheit
Produkte
Unter anderem Milch, Käse, Bier, Fleisch, Eier
Kriterien
Labelgeber
Inhaber des Labels ist die Bundesrepublik Deutschland mit dem zuständigen Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL). Das Ministerium hat den Verband Lebensmittel ohne Gentechnik e.V. (VLOG) beauftragt, die Nutzungslizenzen zu vergeben und zu verwalten. Mitglieder des Verbandes sind unter anderem Landwirte, Verarbeiter, Vermarkter, Lebensmittelhersteller und Handelsunternehmen ebenso wie Berater, Vereine und Privatpersonen.
Labelziele
Das seit 2009 vergebene Label will Verbrauchern die Möglichkeit eröffnen, Produkte zu kaufen, die weitgehend ohne Gentechnik hergestellt und verarbeitet wurden und keine gentechnisch veränderten Organismen enthalten.
Labelvergabe
Die Kriterien zur Nutzung des Labels werden durch das EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz (EGGenTDurchfG) geregelt. Die gesetzlichen Vorgaben variieren je nach Branche und Produkt. Die Hersteller beantragen das Label beim Verband Lebensmittel ohne Gentechnik e.V. (VLOG). Sie müssen glaubhaft darlegen, dass sie die Voraussetzungen für das Label bei ihren Produkten erfüllen. Dazu füllen sie einen Fragebogen aus und reichen relevante Dokumente und Dokumentationen beziehungsweise Prüfberichte beim VLOG ein.
Ob die Kriterien eingehalten werden, kontrollieren neutrale, vom VLOG geschulte und anerkannte Prüfinstitute. Sie prüfen vor Ort die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und des VLOG-Standards. Dazu gehören Betriebskontrollen, die Prüfung von Dokumenten, und die Analyse von Lebens- und Futtermitteln. Zusätzlich kontrollieren die jeweiligen Landesbehörden im Rahmen der Lebensmittelüberwachung.
Bei Verstößen gegen die Kriterien können der Verband und die zuständige Behörde das Label entziehen.
Kommentar
Das Label hat den Anspruch, die Wahlfreiheit der Verbraucherinnen und Verbraucher zu stärken und ihnen Orientierung und Sicherheit bei der Auswahl von gentechnikfreien Lebensmitteln zu geben. Die Darstellung auf der Webseite und dem Label vermittelt den Eindruck, die Produkte wären gänzlich frei von Gentechnik. Allerdings dürfen bei der Erzeugung von tierischen Lebensmitteln wie Fleisch, Eier oder Milch die Tiere bis zu einer bestimmten Frist mit gentechnisch verändertem Futter gefüttert werden. So dürfen beispielsweise Legehennen bis sechs Wochen vor dem Eierlegen oder Milchkühe bis drei Monate vor dem Melken gentechnisch verändertes Futter erhalten. Für alle anderen Lebensmittel gilt ein Grenzwert von 0,1 Prozent für zufällig entstandene oder nicht vermeidbare Verunreinigungen mit Gentechnik.
Die Kriterien für die Vergabe des Labels werden von unabhängigen Stellen mitentwickelt. Umfassende Kontrollen machen das Label glaubwürdig, sie werden risikoabhängig definiert. Verstößt ein Labelnehmer gegen die Vergabekriterien des Labels, so werden ihm Sanktionen auferlegt. Verbraucher können die Standards nur nach einer vorherigen Registrierung im Internet abrufen.
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Zutaten
Inhaltsstoffe
*Aufgrund zeitlicher Verzögerungen und Tippfehlern kann nicht garantiert werden, dass die auf dieser Seite publizierten Zutaten bzw. Nährwerte mit den Informationen auf der Etikette des Produktes übereinstimmen. Relevant sind nur die Angaben auf der Etikette des Produktes. Im Fall von Unsicherheiten können Sie uns gerne kontaktieren.
Inhaltsstoffe
Funktionen
REINIGEND
Hilft die Körperoberfläche sauber zu halten.
SCHAUMBILDEND
Schließt Luft- oder sonstige Gasbläschen in einer kleinen Flüssigkeitsmenge, indem die Oberflächenspannung der Flüssigkeit geändert wird.
TENSID
Verringert die Grenzflächenspannung von kosmetischen Mitteln und trägt zu einer gleichmäßigen Verteilung bei der Anwendung bei.
Datenquellen
Codecheck: Zu diesem(n) Stoff(en) liegen keine negativen Einschätzungen und Informationen bezüglich der Wirkung auf die Gesundheit vor, die eine Abwertung nach sich ziehen würden.
European Commission, Cosmetic Ingredients & Substances
Funktionen
PUFFERND
Stabilisiert den pH-Wert von kosmetischen Mitteln.
FEUCHTHALTEND
Hält Feuchtigkeit.
HAUTPFLEGEND
Hält die Haut in einem guten Zustand.
Datenquellen
Codecheck: Zu diesem(n) Stoff(en) liegen keine negativen Einschätzungen und Informationen bezüglich der Wirkung auf die Gesundheit vor, die eine Abwertung nach sich ziehen würden.
European Commission, Cosmetic Ingredients & Substances
Deutsch
Seifennussbaum
Funktionen
HAUTPFLEGEND
Hält die Haut in einem guten Zustand.
Datenquellen
Codecheck: Zu diesem(n) Stoff(en) liegen keine negativen Einschätzungen und Informationen bezüglich der Wirkung auf die Gesundheit vor, die eine Abwertung nach sich ziehen würden.
European Commission, Cosmetic Ingredients & Substances
Deutsch
Natriumbenzoat (E 211)
Funktionen
KORROSIONSHEMMEND
Verhindert die Korrosion der Verpackung.
MASKIEREND
Verringert oder hemmt den Grundgeruch oder -geschmack des Produkts.
KONSERVIEREND
Hemmt in erster Linie die Entwicklung von Mikroorganismen in kosmetischen Mitteln. Alle aufgeführten Konservierungsstoffe sind Stoffe aus der Positivliste der Konservierungsstoffe (Anhang V der Kosmetikrichtlinie).
Problematik
Reizungs- oder Allergiepotenzial.
Datenquellen
European Commission, Cosmetic Ingredients & Substances
Scientific Committee on Consumer Safety (SCCS). Meinung zu Benzoesäure and Natrium Benzoate (SCCP/0891/05). 21.06.2005
Funktionen
REINIGEND
Hilft die Körperoberfläche sauber zu halten.
SCHAUMBILDEND
Schließt Luft- oder sonstige Gasbläschen in einer kleinen Flüssigkeitsmenge, indem die Oberflächenspannung der Flüssigkeit geändert wird.
TENSID
Verringert die Grenzflächenspannung von kosmetischen Mitteln und trägt zu einer gleichmäßigen Verteilung bei der Anwendung bei.
Datenquellen
Codecheck: Zu diesem(n) Stoff(en) liegen keine negativen Einschätzungen und Informationen bezüglich der Wirkung auf die Gesundheit vor, die eine Abwertung nach sich ziehen würden.
European Commission, Cosmetic Ingredients & Substances
Funktionen
PUFFERND
Stabilisiert den pH-Wert von kosmetischen Mitteln.
FEUCHTHALTEND
Hält Feuchtigkeit.
HAUTPFLEGEND
Hält die Haut in einem guten Zustand.
Datenquellen
Codecheck: Zu diesem(n) Stoff(en) liegen keine negativen Einschätzungen und Informationen bezüglich der Wirkung auf die Gesundheit vor, die eine Abwertung nach sich ziehen würden.
European Commission, Cosmetic Ingredients & Substances
Deutsch
Seifennussbaum
Funktionen
HAUTPFLEGEND
Hält die Haut in einem guten Zustand.
Datenquellen
Codecheck: Zu diesem(n) Stoff(en) liegen keine negativen Einschätzungen und Informationen bezüglich der Wirkung auf die Gesundheit vor, die eine Abwertung nach sich ziehen würden.
European Commission, Cosmetic Ingredients & Substances
Deutsch
Natriumbenzoat (E 211)
Funktionen
KORROSIONSHEMMEND
Verhindert die Korrosion der Verpackung.
MASKIEREND
Verringert oder hemmt den Grundgeruch oder -geschmack des Produkts.
KONSERVIEREND
Hemmt in erster Linie die Entwicklung von Mikroorganismen in kosmetischen Mitteln. Alle aufgeführten Konservierungsstoffe sind Stoffe aus der Positivliste der Konservierungsstoffe (Anhang V der Kosmetikrichtlinie).
Problematik
Reizungs- oder Allergiepotenzial.
Datenquellen
European Commission, Cosmetic Ingredients & Substances
Scientific Committee on Consumer Safety (SCCS). Meinung zu Benzoesäure and Natrium Benzoate (SCCP/0891/05). 21.06.2005